Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 131/2004

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

28.06.2004

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 21 – Schadenersatz bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden

  1. Absatz eins,Für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, die 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden nicht übersteigen, kann die Haftung des Luftfrachtführers nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden nach Artikel 17 Absatz 1, soweit sie 100.000 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass
    1. Litera a
      dieser Schaden nicht auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers oder seiner Leute, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist oder
    2. Litera b
      dieser Schaden ausschließlich auf eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten, sei sie auch nur fahrlässig begangen, zurückzuführen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

20003695

Dokumentnummer

NOR40057257

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