Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung - Erbschaftssteuern (Zusatzabkommen) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung - Erbschaftssteuern (Zusatzabkommen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 125/2004 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 116/2007

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

15.10.2003

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern in
beiden Vertragsstaaten anzuwenden (vgl. Art. 3 Abs. 2).

Titel

Zusatzabkommen zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern *1)
(NR: GP XXII RV 256 AB 328 S. 40. BR: AB 6939 S. 704.)
StF: BGBl. III Nr. 125/2004

Änderung

Sprachen

Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland – von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern den veränderten Verhältnissen anzupassen – haben Folgendes vereinbart:

____________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 220/1955

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzabkommens am 17. September 2004 in Berlin ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 3, Absatz 2, am 17. September 2004 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Gesetzesnummer

20003696

Dokumentnummer

NOR30004014

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