Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
09.07.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.
Im RIS seit
11.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40110761