Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 9
Inkrafttretensdatum
01.08.2004
Außerkrafttretensdatum
08.07.2009
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 9
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositar zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositar in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Dauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositars wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Gesetzesnummer
20003603
Dokumentnummer
NOR40055953