Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2009,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9
09.07.2009
79/01 Schulen, Universitäten
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.
17.06.2022
20003603
NOR40110761