Kurztitel

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2009,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

09.07.2009

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 9

Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositär zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositär in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Zeitdauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositärs wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Gesetzesnummer

20003603

Dokumentnummer

NOR40110761