Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung im Rahmen des Central European Exchange Programme for University Studies („CEEPUS II“)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 104 aus 2004,
Vertrag - Multilateral
Artikel 9
01.08.2004
08.07.2009
79/01 Schulen, Universitäten
Jede Vertragspartei ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Depositar zum Austritt aus dem vorliegenden Übereinkommen berechtigt. Jeder Austritt tritt frühestens 6 Monate nach Erhalt der Austrittserklärung durch den Depositar in Kraft; das Gemeinsame Ministerkomitee kann jedoch verfügen, dass der Austritt erst nach einer Dauer von mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monaten nach Benachrichtigung des Depositars wirksam wird.
17.06.2022
20003603
NOR40055953