Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben
im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten,
gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 15. Mai 1992 sowie
im Hinblick auf die Einverständniserklärung gemäß Artikel 10 des von der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn in Wien, am 24. November 1998 unterzeichneten Abkommens über den Eisenbahntransitverkehr des in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd gelegenen österreichisch-ungarischen Industrieparks *2),
Folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
*2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/1999*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1999,