Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage
und den Bau einer Verbindungsstraße
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
01.04.2002
30.04.2004
VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Staatsgrenze, einer auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grenzabfertigungsanlage und über den Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd
StF: BGBl. III Nr. 88/2002
idF:
BGBl. III Nr. 31/2004
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. April 2002 in Kraft.
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben
im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten,
gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 15. Mai 1992 sowie
im Hinblick auf die Einverständniserklärung gemäß Artikel 10 des von der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn in Wien, am 24. November 1998 unterzeichneten Abkommens über den Eisenbahntransitverkehr des in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd gelegenen österreichisch-ungarischen Industrieparks *2),
Folgendes vereinbart:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1999,