Kurztitel

Errichtung einer Grenzübergangsstelle, einer Grenzabfertigungsanlage

und den Bau einer Verbindungsstraße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Langtitel

VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle an der gemeinsamen Staatsgrenze, einer auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grenzabfertigungsanlage und über den Bau einer Verbindungsstraße zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd

StF: BGBl. III Nr. 88/2002

Änderung

idF:

BGBl. III Nr. 31/2004

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. April 2002 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: die Vertragsparteien) haben

im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen der beiden Staaten,

gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 15. Mai 1992 sowie

im Hinblick auf die Einverständniserklärung gemäß Artikel 10 des von der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn in Wien, am 24. November 1998 unterzeichneten Abkommens über den Eisenbahntransitverkehr des in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd gelegenen österreichisch-ungarischen Industrieparks *2),

Folgendes vereinbart:

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1992,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 127 aus 1999,