Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 244/2001 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 31/2004

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2001

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

29.09.2000

Index

49/04 Grenzverkehr

Titel

ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
(NR: GP XXI RV 446 AB 680 S. 76. BR: AB 6414 S. 679.)
StF: BGBl. III Nr. 244/2001

Änderung

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: Vertragsparteien) sind, unter Berücksichtigung des am 15. Mai 1992 in Budapest zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr*1),

wie folgt übereingekommen:

____________________________________________________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Abkommens wurden am 2. April bzw. 24. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

Straßenverkehr

Gesetzesnummer

20001646

Dokumentnummer

NOR30001791

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