Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit
Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 244 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2004,
01.12.2001
30.04.2004
ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die Rechtsstellung von Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Grenzabfertigung Dienstleistungen erbringen
(NR: GP XXI RV 446 AB 680 S. 76. BR: AB 6414 S. 679.)
StF: BGBl. III Nr. 244/2001
idF:
BGBl. III Nr. 31/2004
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitteilungen gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Abkommens wurden am 2. April bzw. 24. September 2001 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, mit 1. Dezember 2001 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Ungarn (im Folgenden: Vertragsparteien) sind, unter Berücksichtigung des am 15. Mai 1992 in Budapest zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr*1),
wie folgt übereingekommen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992