Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Nr. 660, wird kundgemacht:
KONSOLIDIERTE FASSUNG
DES VERTRAGS
ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Inhalt
I.römisch eins. | Text des Vertrags | |
| Präambel | |
| Erster Teil | |
| Zweiter Teil | |
| Dritter Teil | Die Politiken der Gemeinschaft
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| Titel ITitel römisch eins | |
| Kapitel 1 | |
| Kapitel 2 | Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten
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| Titel IITitel römisch zwei | |
| Titel IIITitel römisch drei | Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr
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| Kapitel 1 | |
| Kapitel 2 | |
| Kapitel 3 | |
| Kapitel 4 | Der Kapital- und Zahlungsverkehr
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| Titel IVTitel römisch vier | Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr
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| Titel VTitel römisch fünf | |
| Titel VITitel römisch sechs | Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
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| Kapitel 1 | |
| Abschnitt 1 | Vorschriften für Unternehmen
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| Abschnitt 2 | |
| Kapitel 2 | |
| Kapitel 3 | Angleichung der Rechtsvorschriften
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| Titel VIITitel römisch sieben | Die Wirtschafts- und Währungspolitik
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| Kapitel 1 | |
| Kapitel 2 | |
| Kapitel 3 | Institutionelle Bestimmungen
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| Kapitel 4 | |
| Titel VIIITitel römisch acht | |
| Titel IXTitel römisch neun | Gemeinsame Handelspolitik
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| Titel XTitel römisch zehn | Zusammenarbeit im Zollwesen
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| Titel XITitel römisch elf | Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
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| Kapitel 1 | |
| Kapitel 2 | Der Europäische Sozialfonds
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| Kapitel 3 | Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
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| Titel XIITitel römisch zwölf | |
| Titel XIIITitel römisch dreizehn | |
| Titel XIVTitel römisch vierzehn | |
| Titel XVTitel römisch fünfzehn | |
| Titel XVITitel römisch sechzehn | |
| Titel XVIITitel römisch siebzehn | Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt
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| Titel XVIIITitel römisch achtzehn | Forschung und technologische Entwicklung
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| Titel XIXTitel römisch neunzehn | |
| Titel XXTitel römisch zwanzig | Entwicklungszusammenarbeit
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| Titel XXITitel römisch 21 | Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern
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| Vierter Teil | Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete
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| Fünfter Teil | Die Organe der Gemeinschaft
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| Titel ITitel römisch eins | Vorschriften über die Organe
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| Kapitel 1 | |
| Abschnitt 1 | Das Europäische Parlament
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| Abschnitt 2 | |
| Abschnitt 3 | |
| Abschnitt 4 | |
| Abschnitt 5 | |
| Kapitel 2 | Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
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| Kapitel 3 | Der Wirtschafts- und Sozialausschuß
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| Kapitel 4 | Der Ausschuß der Regionen
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| Kapitel 5 | Die Europäische Investitionsbank
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| Titel IITitel römisch zwei | |
| Sechster Teil | Allgemeine und Schlußbestimmungen
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| Schlußbestimmungen | |
| Anhänge | |
| Anhang IAnhang römisch eins | Liste zu Artikel 32 dieses Vertrags
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| Anhang IIAnhang römisch zwei | Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
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IIrömisch zwei | - Protokolle (ohne Wiedergabe des Wortlauts) |
| Bemerkung: Die in den Protokollen enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der Verträge werden entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang des Vertrags von Amsterdam angepaßt. |
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
Protokoll (Nr. 2) zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (1997)
Protokoll (Nr. 3) über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (1997)
Protokoll (Nr. 4) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands (1997)
Protokoll (Nr. 5) über die Position Dänemarks (1997)
Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:
Protokoll (Nr. 6) zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1992)
Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (1997) (Anm.: aufgehoben, siehe Vertrag von Nizza, BGBl. III Nr. 4/2003)Protokoll (Nr. 7) über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union (1997) Anmerkung, aufgehoben, siehe Vertrag von Nizza, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,) Protokoll (Nr. 8) über die Festlegung der Sitze der Organe sowie bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol (1997)
Protokoll (Nr. 9) über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union (1997)
Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
Protokoll (Nr. 10) über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (1957)
Protokoll (Nr. 11) über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (1957) (Anm.: geltende Fassung siehe Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, BGBl. Nr. 47/1995)Protokoll (Nr. 11) über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft (1957) Anmerkung, geltende Fassung siehe Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,) Protokoll (Nr. 12) betreffend Italien (1957)
Protokoll (Nr. 13) über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt (1957)
Protokoll (Nr. 14) über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft (1962)
Protokoll (Nr. 15) über die Sonderregelung für Grönland (1985)
Protokoll (Nr. 16) betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark (1992)
Protokoll (Nr. 17) zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992)
Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (1992) (Anm.: Änderungen siehe Vertrag von Nizza, BGBl. III Nr. 4/2003 und Beitrittsvertrag 2003, BGBl. III Nr. 20/2004)Protokoll (Nr. 18) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (1992) Anmerkung, Änderungen siehe Vertrag von Nizza, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003, und Beitrittsvertrag 2003, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2004,) Protokoll (Nr. 19) über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts (1992)
Protokoll (Nr. 20) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1992)
Protokoll (Nr. 21) über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (1992)
Protokoll (Nr. 22) betreffend Dänemark (1992)
Protokoll (Nr. 23) betreffend Portugal (1992)
Protokoll (Nr. 24) über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1992)
Protokoll (Nr. 25) über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (1992)
Protokoll (Nr. 26) über einige Bestimmungen betreffend Dänemark (1992)
Protokoll (Nr. 27) betreffend Frankreich (1992)
Protokoll (Nr. 28) über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1992)
Protokoll (Nr. 29) über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1997)
Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (1997)
Protokoll (Nr. 31) über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen (1997)
Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (1997)
Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997)
Protokoll zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft:
Protokoll (Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965) (Anm.: Änderung siehe Vertrag von Nizza, BGBl. III Nr. 4/2003)Protokoll (Nr. 34) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965) Anmerkung, Änderung siehe Vertrag von Nizza, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,)
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, (*1)
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen, ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen, IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen, ENTSCHLOSSEN, durch umfassenden Zugang zur Bildung und durch ständige Weiterbildung auf einen möglichst hohen Wissensstand ihrer Völker hinzuwirken,
HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)Anmerkung, es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen:
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(*1) Seit dem ursprünglichen Vertragsschluß sind Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geworden: Das Königreich Dänemark, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, Irland, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.