Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 258

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 258

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                          12

Dänemark                          9

Deutschland                      24

Griechenland                     12

Spanien                          21

Frankreich                       24

Irland                            9

Italien                          24

Luxemburg                         6

Niederlande                      12

Österreich                       12

Portugal                         12

Finnland                          9

Schweden                         12

Vereinigtes Königreich           24

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Schlagworte

Wirtschaftsausschuss

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40038592

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