Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 258

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 258 (ex-Artikel 194)

Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                   12

Dänemark                   9

Deutschland               24

Griechenland              12

Spanien                   21

Frankreich                24

Irland                     9

Italien                   24

Luxemburg                  6

Niederlande               12

Österreich                12

Portugal                  12

Finnland                   9

Schweden                  12

Vereinigtes Königreich    24.

Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluß auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091962

Alte Dokumentnummer

N5199958949L

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