Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 4 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 258

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Artikel 258

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                          12

Dänemark                          9

Deutschland                      24

Griechenland                     12

Spanien                          21

Frankreich                       24

Irland                            9

Italien                          24

Luxemburg                         6

Niederlande                      12

Österreich                       12

Portugal                         12

Finnland                          9

Schweden                         12

Vereinigtes Königreich           24

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.