Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2003

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 18 (ex-Artikel 8a)

  1. Absatz eins,Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR12091722

Alte Dokumentnummer

N5199958709L

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