Absatz eins,Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 1999,
Artikel 18
01.05.1999
31.01.2003