Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 4/2003

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2009

Abkürzung

AEUV

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 18

  1. Absatz eins,Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251.
  3. Absatz 3,Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014

Gesetzesnummer

10008049

Dokumentnummer

NOR40038555

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