Bundesrecht konsolidiert

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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn) § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 76/1998

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

26.04.1996

Index

49/12 Zivilschutz

Titel

ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBER
DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX RV 343 AB 982 S. 104. BR: AB 5615 S. 635.)
StF: BGBl. III Nr. 76/1998

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsstaaten), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 und Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation
„Austrian Laws“ vorhanden: Federal Act on the Conclusion of the Treaty of Amsterdam

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011105

Dokumentnummer

NOR11011338

Alte Dokumentnummer

N8199811879U

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