Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Unterzeichnungsdatum
26.04.1996
Index
49/12 Zivilschutz
Titel
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBER
DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX
RV 343 AB 982 S. 104. BR:
AB 5615 S. 635.)
StF:
BGBl. III Nr. 76/1998
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsstaaten), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 mit 1. Juli 1998 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 9 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 und Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Anmerkung
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation
„Austrian Laws“ vorhanden:
Federal Act on the Conclusion of the Treaty of Amsterdam
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Gesetzesnummer
10011105
Dokumentnummer
NOR11011338
Alte Dokumentnummer
N8199811879U