Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 1998,
01.07.1998
31.12.2007
ABKOMMEN
ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK UNGARN ÜBER
DIE GEGENSEITIGE HILFELEISTUNG BEI KATASTROPHEN ODER SCHWEREN
UNGLÜCKSFÄLLEN
(NR: GP XX RV 343 AB 982 S. 104. BR: AB 5615 S. 635.)
StF: BGBl. III Nr. 76/1998
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 9, Absatz eins und 2 und Artikel 3, Absatz eins, verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1998 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 18, Absatz 2, mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im folgenden: Vertragsstaaten), überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern, sind wie folgt übereingekommen: