ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt IIÄnderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt römisch zwei
Artikel 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durch Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch zwei durch
die Grenzbeschreibung (Anlage 1),
das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
den Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 3)
bestimmt.