ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins |
Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt IIÄnderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt römisch zwei
Artikel 1
Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt II durchDer Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt römisch zwei durch
diedie Grenzbeschreibung (Anlage 1),
dasdas Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und
denden Grenzplan im Maßstab 1 : 1 000 (Anlage 3)
bestimmt.