Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.02.2024

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Abkürzung

AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Waschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln;
    2. Ziffer 2
      Weiterverarbeiten von gemäß Ziffer eins, behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
    4. Ziffer 4
      Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
    5. Ziffer 5
      Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis;
    6. Ziffer 6
      Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln;
    7. Ziffer 7
      Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen;
    8. Ziffer 8
      Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Ziffer 7,;
    9. Ziffer 9
      Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);
    10. Ziffer 10
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 9;
    11. Ziffer 11
      Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 3, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
    7. Ziffer 7
      Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV),
    8. Ziffer 8
      Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 6, AAEV),
    9. Ziffer 9
      Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),
    10. Ziffer 10
      Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),
    11. Ziffer 11
      Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 11, AAEV),
    12. Ziffer 12
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. Ziffer 2
      Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        Bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
      2. Litera b
        Einrichtung von Kreisläufen für Transportwasser oder Waschwasser in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen, sofern nicht Trockenförderung, Pressluftreinigung oä. eingesetzt werden kann;
      3. Litera c
        Einrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktionsprozesse;
      4. Litera d
        Einrichtung von Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktionsprozesse;
      5. Litera e
        Bevorzugten Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung, in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten;
      6. Litera f
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, CIP etc.);
      7. Litera g
        Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Kartoffelverarbeitung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 2 : Bevorzugten Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;
      8. Litera h
        Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 :, Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf.
    3. Ziffer 3
      Vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung der Schäl-, Schneid- und Waschwässer; Erfassung der in den Schäl-, Schneid- und Waschwässern enthaltenen Feststoffe durch Einsatz mechanischer Verfahren (zB Siebe, Separatoren, Pressen); Verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft; Mehrfachnutzung der vorbehandelten Schäl-, Schneid- oder Waschwässer;
    4. Ziffer 4
      Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
    5. Ziffer 5
      Weitestgehende Verkürzung der Kontaktzeiten zwischen Produkt und Prozesswässern bei allen Verfahrensschritten zwecks Vermeidung von unnötig hohen Auslaugverlusten;
    6. Ziffer 6
      Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
    7. Ziffer 7
      Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 5 :, Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall;
    8. Ziffer 8
      Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. Ziffer 9
      Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
    10. Ziffer 10
      Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    11. Ziffer 11
      Vom Abwasser gesonderte Verwertung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 2002,);
    12. Ziffer 12
      Monatliche Messung des Parameters Chlorid;
    13. Ziffer 13
      Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. Litera a
        vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      2. Litera b
        Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
      3. Litera c
        Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      4. Litera d
        durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB CSB oder TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
      5. Litera e
        Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Im RIS seit

21.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20012526

Dokumentnummer

NOR40260390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/60/P1/NOR40260390

Navigation im Suchergebnis