Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
- Ziffer einsWaschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln;
- Ziffer 2Weiterverarbeiten von gemäß Ziffer eins, behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;
- Ziffer 3Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
- Ziffer 4Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
- Ziffer 5Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis;
- Ziffer 6Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln;
- Ziffer 7Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen;
- Ziffer 8Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Ziffer 7,;
- Ziffer 9Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);
- Ziffer 10Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 9;
- Ziffer 11Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 10
in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.