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Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel § 1

Kurztitel

Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AEV pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Waschen, Schälen und Verlesen von Kartoffeln;
    2. Ziffer 2
      Weiterverarbeiten von gemäß Ziffer eins, behandelten Kartoffeln zu Frisch-, Trocken- oder Bratprodukten für die menschliche Ernährung;
    3. Ziffer 3
      Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von festen oder flüssigen Obst- oder Gemüseprodukten (einschließlich Pilzen);
    4. Ziffer 4
      Herstellen und Verpacken (Abfüllen) von Fertiggerichten, Trockenprodukten oder Tiefkühlprodukten auf der überwiegenden Basis von Obst oder Gemüse (einschließlich Pilzen);
    5. Ziffer 5
      Herstellen und maschinelles Abpacken von Speiseeis;
    6. Ziffer 6
      Trocknen von Pflanzen oder pflanzlichen Produkten mit direkten oder indirekten Trocknungsverfahren für die Herstellung von Futtermitteln;
    7. Ziffer 7
      Herstellen von milchsauer vergorenem Kraut (Weißkohl) oder von sonstigen milchsauer vergorenen Gemüsen;
    8. Ziffer 8
      Weiterverarbeiten und Verpacken von Kraut oder Gemüse gemäß Ziffer 7,;
    9. Ziffer 9
      Gewinnen von Samenfetten und -ölen sowie von sonstigen Vorprodukten aus Ölsaaten;
    10. Ziffer 10
      Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Fraktionieren, Härten, Umestern) und Verpacken von Ölen und Fetten gemäß Ziffer 9,;
    11. Ziffer 11
      Herstellen und Verpacken von Margarinen;
    12. Ziffer 12
      Behandlung, Verarbeitung und Verpacken von ausschließlich oder überwiegend pflanzlichen Rohstoffen zu Nahrungs- oder Futtermitteln in Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen);
    13. Ziffer 13
      Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 12;
    14. Ziffer 14
      Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von pflanzlichen Nahrungs- oder Futtermitteln oder Produkten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 13
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. Ziffer eins
      Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,), in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. Ziffer 3
      Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, AAEV),
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Herstellung von Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 2, AAEV),
    5. Ziffer 5
      Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 3, AAEV),
    6. Ziffer 6
      Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV),
    7. Ziffer 7
      Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV),
    8. Ziffer 8
      Abwasser aus Brauereien und Mälzereien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 6, AAEV),
    9. Ziffer 9
      Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV),
    10. Ziffer 10
      Abwasser aus der Erzeugung tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 9, AAEV),
    11. Ziffer 11
      Abwasser aus der Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 10, AAEV),
    12. Ziffer 12
      Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 11, AAEV),
    13. Ziffer 13
      häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  4. Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Erfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. Ziffer 2
      Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. Litera a
        Bevorzugten Einsatz trockener Verfahren zur Vorreinigung und Vorsortierung von Rohprodukten;
      2. Litera b
        Einrichtung von Kreisläufen für Transportwasser oder Waschwasser in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen, sofern nicht Trockenförderung, Pressluftreinigung oä. eingesetzt werden kann;
      3. Litera c
        Einrichtung von Kreisläufen für Kühlwasser; Rücknahmemöglichkeiten für lediglich thermisch belastetes Kühlwasser in die Produktionsprozesse;
      4. Litera d
        Bevorzugten Einsatz der Dampfblanchierung oder der Heißluftblanchierung, in Abhängigkeit von den verarbeiteten Rohstoffen und den erzeugten Produkten;
      5. Litera e
        Einsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, ortsgebundene Reinigung (CIP-Anlage), Mehrfachnutzung von Reinigungswässern);
      6. Litera f
        Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Kartoffelverarbeitung gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 2 : Bevorzugten Einsatz trockener oder wassersparender Schälverfahren oder der Dampfschälung; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz der Laugenschälung;
      7. Litera g
        Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 :, Einbindung von auf dem Betriebsareal anfallendem Niederschlagswasser in den Schwemm- und Waschwasserkreislauf;
      8. Litera h
        Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 : Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum Partikelrückhalt;
    3. Ziffer 3
      Vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung der Schäl-, Schneid- und Waschwässer; Erfassung der in den Schäl-, Schneid- und Waschwässern enthaltenen Feststoffe durch Einsatz mechanischer Verfahren (zB Siebe, Separatoren, Pressen); Verwerten von Produktresten oder hochkonzentrierten Abwasserteilströmen zur Herstellung von verkaufsfähigen Produkten wie Futtermitteln, Bodenverbesserungsmitteln usw. oder in der Landwirtschaft; Mehrfachnutzung der vorbehandelten Schäl-, Schneid- oder Waschwässer;
    4. Ziffer 4
      Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Aufguss- oder Produktverlusten; Einsatz von Abfüllmaschinen nach dem Vakuumverfahren;
    5. Ziffer 5
      Weitestgehende Verkürzung der Kontaktzeiten zwischen Produkt und Prozesswässern bei allen Verfahrensschritten zwecks Vermeidung von unnötig hohen Auslaugverlusten;
    6. Ziffer 6
      Sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP);
    7. Ziffer 7
      Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Futtermittelherstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 6 :, Vom Abwassersystem gesonderte Erfassung hochbelasteter Teilströme wie Tropfwasser aus der Rohstofflagerung, Fruchtwasser aus der Rohstoffzerkleinerung, Dämpfwasser aus der indirekten Trocknung und Entsorgung als flüssiger Abfall;
    8. Ziffer 8
      Speziell bei Betrieben bzw. Anlagen zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 :
      1. Litera a
        Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich und des angewandten Raffinationsverfahrens sinnvoll Einsatz von Ölsaaten mit reduziertem Anteil an Schleimstoffen und freien bzw. unerwünschten Fettsäuren sowie Einsatz von Ölsaaten mit geringem Pestizidgehalt;
      2. Litera b
        rasche Verarbeitung gegen enzymatische oder mikrobielle Zersetzung empfindlicher Rohware;
      3. Litera c
        bevorzugter Einsatz physikalischer Raffinationsverfahren (zB destillative Entsäuerung) zur Reduktion oder Vermeidung der Abgabe unerwünschter Öl- bzw. Fettbegleitstoffe über den Abwasserpfad; Abscheidung derartiger Begleitstoffe als feste großteils wiederverwertbare Abfallstoffe; weitestgehende Kreislaufführung aller am Umesterungs- bzw. Veredelungsprozess beteiligten Stoffe;
      4. Litera d
        Einsatz semikontinuierlicher oder kontinuierlicher Verfahren bei der Dämpfung mit Kreislaufführung des barometrischen Fallwassers; Vermeidung des Kontaktes von gestrippten Ölen bzw. Fettsäuren mit dem Abwasser;
      5. Litera e
        Verzicht auf den Einsatz fettspaltender Mikroorganismen oder Enzyme zur Reinigung von Fettabscheidern oder zur Entsorgung von Fettabscheiderinhalten über den Abwasserpfad;
    9. Ziffer 9
      Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    10. Ziffer 10
      Bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Grob- und Feinsiebung, Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Flockung, Fällung, Filtration); Einsatz bevorzugt mechanischer Verfahren zur Schaumbekämpfung;
    11. Ziffer 11
      Bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
 
 
  1. Ziffer 12
    Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung oder Beseitigung der bei der Produktion anfallenden Reststoffe sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 2 a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,;
  2. Ziffer 13
    Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinien-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
    1. Litera a
      vereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
    2. Litera b
      Beschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
    3. Litera c
      Mittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
    4. Litera d
      durchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB CSB oder TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
    5. Litera e
      Informationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
  1. Absatz 5,Sofern im Einzelfall nicht aufgrund der Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe und der (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ausgeschlossen werden kann, dass der jeweilige Parameter entstehen oder im (Ab)Wasser auftreten kann, ist die Messung folgender Parameter als BVT-Beobachtungsparameter (Paragraph 3, Ziffer 7, der Emissionsregisterverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2024,) für IE-Richtlinien-Anlagen mit der genannten Mindesthäufigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz 3, WRG 1959 vorzuschreiben:

Monatliche Messung des Parameters Chlorid.

Schlagworte

Samenöl, Abwasserverschmutzung, Frischprodukt, Trockenprodukt, Obstprodukt, Nahrungsmittel, Antransport, Milchbearbeitungsbetrieb, Hefeerzeugung, Spirituserzeugung, Zuckererzeugung, Speiseölerzeugung, Schmiermittel, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Niederschlagswasser, Schwemmkreislauf, Schälwasser, Schneidwasser, Aufgussverlust, Reinigungsmittel, Ölstoff, Umesterungsprozess, Grobsiebung, Stickstoffentfernung, Wasserstrom, Konzentrationswert, Rohstoff, Arbeitsstoff

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20012526

Dokumentnummer

NOR40279271

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/60/P1/NOR40279271

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