Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung § 6

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LF-VGÜ

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3, LAG

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
    1. Ziffer eins
      eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, LF-GKV;
    2. Ziffer 2
      biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 223, Absatz 7, LAG;
    3. Ziffer 3
      Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten;
    4. Ziffer 4
      inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der LF-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,, überschritten werden;
    5. Ziffer 5
      elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet;
    6. Ziffer 6
      fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, der LF-GKV;
    7. Ziffer 7
      natürliche UV-Strahlung, wenn Arbeiten im Freien durchgeführt werden, für die Schutzmaßnahmen gemäß der land- und forstwirtschaftlichen Hitzeschutzverordnung – LF-Hitze-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2026,, festzulegen sind.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      die regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
    2. Ziffer 2
      die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
    sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
  4. Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins, und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß Paragraph 247, Absatz 2, LAG entsprechen.

Schlagworte

Arbeitsmediziner, Arbeitsmedizinerin

Im RIS seit

06.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

20012536

Dokumentnummer

NOR40276520

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/54/P6/NOR40276520

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