Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Außerkrafttretensdatum
02.12.2024
Abkürzung
LF-VGÜ
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 240 Abs. 3 LAGSonstige besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 240, Absatz 3, LAG
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LF-GKV;eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne der GKV in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, LF-GKV;
biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 223 Abs. 7 LAG;biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 223, Absatz 7, LAG;
Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörper-Vibrationen aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten;
inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der LF-VOPST, BGBl. II Nr. 52/2024, überschritten werden;inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, der LF-VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2024,, überschritten werden; elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 LF-VEMF, BGBl. II Nr. 48/2024, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach Paragraph 3, LF-VEMF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2024,, überschritten werden, oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.
(2)Absatz 2,Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, und 2 gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
die regelmäßige Nachtarbeit leisten oder
die in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten,
sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4)Absatz 4,Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß § 247 Abs. 2 LAG entsprechen.Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Absatz eins, und 3 dürfen nur von Ärztinnen bzw. Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmedizinerinnen bzw. -medizinern gemäß Paragraph 247, Absatz 2, LAG entsprechen.
Schlagworte
Arbeitsmediziner, Arbeitsmedizinerin
Im RIS seit
23.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Gesetzesnummer
20012536
Dokumentnummer
NOR40260514