Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fahrtkostenersatzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
25.10.2024
Außerkrafttretensdatum
17.12.2025
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden (vgl. § 3).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß § 1 ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt. Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.
Im RIS seit
24.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Gesetzesnummer
20012715
Dokumentnummer
NOR40265935