Fahrtkostenersatzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 2
25.10.2024
17.12.2025
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, ist pro Kalenderjahr mit 2 450 Euro begrenzt.
18.12.2025
20012715
NOR40265935