Bundesrecht konsolidiert

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Fahrtkostenersatzverordnung § 2

Kurztitel

Fahrtkostenersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 299/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist für Dienstreisen und berufliche Fahrten ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 3 Abs. 2.

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, ist in Summe pro Kalenderjahr mit den Kosten des Klimatickets Österreich Classic begrenzt.
  2. Absatz 2,Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Werbungskosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.

Im RIS seit

18.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20012715

Dokumentnummer

NOR40273498

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2024/288/P2/NOR40273498

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