(2)Absatz 2,Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß § 1 Abs. 1 und Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 2 in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.Leistet der Arbeitgeber auch Kostenersätze gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988, sind nicht steuerbar ersetzte fiktive Reisekosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Werbungskosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in Summe im Kalenderjahr mit den tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Massenbeförderungsmittel begrenzt.