(1)Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung abgeschlossen, wobei die Dienstprüfung für die in § 1 Z 1 bis 5 angeführten Grundausbildungen vor einem Prüfungssenat (§ 9) stattzufinden hat. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung abgeschlossen, wobei die Dienstprüfung für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Grundausbildungen vor einem Prüfungssenat (Paragraph 9,) stattzufinden hat. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.