(3)Absatz 3,Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.