Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2024

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Dienstprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung wird durch die Ablegung einer Dienstprüfung abgeschlossen, wobei die Dienstprüfung für die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Grundausbildungen vor einem Prüfungssenat (Paragraph 9,) stattzufinden hat. Die Anlagen 1 bis 4 beinhalten den Inhalt und Aufbau der Dienstprüfung für die jeweilige Grundausbildung.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung ist das Erreichen der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, definierten Lehr- und Lernziele aller Ausbildungsmodule der jeweiligen Grundausbildung.
  3. Absatz 3,Der Bedienstete hat in jedem Ausbildungsmodul grundsätzlich mindestens 75 % der von der SIAK gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz festgelegten Dauer anwesend zu sein, andernfalls ist das betreffende Ausbildungsmodul zu wiederholen. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe können von der SIAK Ausnahmen gewährt werden.
  4. Absatz 4,Die Dienstprüfung kann mit dem Kalkül „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ abgelegt werden.
  5. Absatz 5,Eine nicht bestandene Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Für die Wiederholungen ist von der Lehrgangsleitung eine angemessene, sechs Monate nicht übersteigende, Reprobationsfrist festzulegen.

Schlagworte

Lehrziel

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266337