(6)Absatz 6,Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus heimischer forstwirtschaftlicher Biomasse muss den Verpflichtungen und Zielvorgaben Österreichs gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, ABl. L Nr. 156 vom 19.6.2018, S. 1, sowie mit den Strategien und Maßnahmen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich entsprechen.Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus heimischer forstwirtschaftlicher Biomasse muss den Verpflichtungen und Zielvorgaben Österreichs gemäß Artikel 4, der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013, und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, ABl. L Nr. 156 vom 19.6.2018, S. 1, sowie mit den Strategien und Maßnahmen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich entsprechen.