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Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.04.2023

Außerkrafttretensdatum

20.05.2026

Abkürzung

NFBioV

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Nachhaltigkeitskriterien

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Absatz 2 bis 5 erfüllen.
  2. Absatz 2,In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels behördlicher Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt, dass
    1. Ziffer eins
      die Erntetätigkeiten legal sind,
    2. Ziffer 2
      auf den Ernteflächen Walderneuerung stattfindet,
    3. Ziffer 3
      Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen, geschützt sind,
    4. Ziffer 4
      bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten und
    5. Ziffer 5
      durch die Erntetätigkeit die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert werden.
  3. Absatz 3,Stehen Nachweise gemäß Absatz 2, nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein, dass
    1. Ziffer eins
      die Erntetätigkeiten legal sind,
    2. Ziffer 2
      auf den Ernteflächen Walderneuerung stattfindet,
    3. Ziffer 3
      Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torfmoorflächen, geschützt sind, es sei denn, dass der Nachweis dafür erbracht wird, dass die Ernte diesen Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft,
    4. Ziffer 4
      bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Beeinträchtigungen möglichst gering zu halten und
    5. Ziffer 5
      durch die Erntetätigkeit die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert werden.
  4. Absatz 4,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittländern produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss weiters den folgenden Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) insofern entsprechen, als das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und
    1. Ziffer eins
      einen beabsichtigten nationalen Beitrag (NDC) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt hat, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder
    2. Ziffer 2
      nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Artikel 5, des Übereinkommens von Paris, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2022,, bestehen, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und die für Nachweise sorgen, dass die für den LULUCF-Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.
  5. Absatz 5,Stehen Nachweise nach Absatz 4, nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleichbleiben oder langfristig verbessert werden.
  6. Absatz 6,Die Nachhaltigkeitskriterien sind erfüllt, wenn die forstwirtschaftliche Biomasse
    1. Ziffer eins
      im Inland geerntet wurde,
    2. Ziffer 2
      aus anderen Mitgliedstaaten stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystemen bestätigt wird, oder
    3. Ziffer 3
      aus Drittländern stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anerkannte freiwillige nationale oder internationale Zertifizierungssysteme oder durch Beschluss der Kommission bestätigt wird.
  7. Absatz 7,Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der forstwirtschaftlichen Biomasse, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, anzuwenden.

Schlagworte

Überwachungssystem, Kohlenstoffsenke

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/85/P3/NOR40251940

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