(1)Absatz eins,Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Abs. 2 bis 5 erfüllen.Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Absatz 2 bis 5 erfüllen.