(1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.6.2024, S. 1, im Hinblick aufDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt Nummer L 1711 vom 26.6.2024, Seite 1, im Hinblick auf
die Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Z 1 und 2,die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,
die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen,
die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Z 4 unddie Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4, und
die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.