Bundesrecht konsolidiert

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Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 85/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.04.2023

Außerkrafttretensdatum

20.05.2026

Abkürzung

NFBioV

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 311 vom 25.09.2020 S. 11, im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
    2. Ziffer 2
      die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
    3. Ziffer 3
      die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,
    4. Ziffer 4
      die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen und
    5. Ziffer 5
      die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4,
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, in Verkehr gebracht oder verwendet wird.

Im RIS seit

04.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251938

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/85/P1/NOR40251938

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