Absatz eins,Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711, Amtsblatt Nummer L 1711 vom 26.6.2024, Seite 1, im Hinblick auf
- Ziffer einsdie Festlegung von Nachweisen über die nachhaltige Ernte von forstwirtschaftlicher Biomasse, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dient,
- Ziffer 2die Festlegung von Nachweisen über die Erfüllung der Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF),
- Ziffer 3die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß Ziffer eins und 2,
- Ziffer 4die Sammlung und Weiterleitung der zum Nachweis der Treibhausgaseinsparungen betreffend forstwirtschaftliche Biomasse erforderlichen Informationen,
- Ziffer 5die Überwachung der Sammlung und Weiterleitung von Informationen gemäß Ziffer 4, und
- Ziffer 6die Festlegung besonderer Förderungsregelungen für die Erzeugung von Energie aus Holzbiomasse unter Berücksichtigung des Prinzips der Kaskadennutzung und diesbezüglicher Ausnahmen.