(1)Absatz eins,Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, dieDie in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die
Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.