Bundesrecht konsolidiert

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Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden § 3

Kurztitel

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Information über die Herkunft von Zutaten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die
    1. Ziffer eins
      Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
    2. Ziffer 2
      Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
    3. Ziffer 3
      Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
    als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.

Im RIS seit

16.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

20012196

Dokumentnummer

NOR40251476

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/65/P3/NOR40251476

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