Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die
- Ziffer einsFleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
- Ziffer 2Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
- Ziffer 3Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.