(2)Absatz 2,Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, dieDer Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß Paragraph 56, Absatz 10, Ziffer 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die
auf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.