(10)Absatz 10,Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Absatz 8, in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.