4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Fußpflege |
4.1 Medizinische Grundlagen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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4.1.14 Punkt eins Punkt eins die berufsspezifischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathologie, insbesondere den Blut-, Lymphkreislauf und Stoffwechsel erklären.
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4.1.24 Punkt eins Punkt 2 diverse Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Extremitäten, insbesondere Diabetes, rheumatische Erkrankungen (zB Gicht) und Arthrosen erklären.
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4.1.34 Punkt eins Punkt 3 verschiedene Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen und Nagelveränderungen insbesondere das diabetische Fußsyndrom, Ulcera, Haut- und Nagelmykosen, Varizen, Granulationsgewebe bei eingewachsenen Nägeln, Warzen, Hühneraugen, Erfrierungen, Verbrennungen, allergische Hautveränderungen sowie deren Abgrenzungen und Folgeerscheinungen darstellen.
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4.1.44 Punkt eins Punkt 4 Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen und Nagelveränderungen erkennen.
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4.1.54 Punkt eins Punkt 5 Fußdeformationen, wie zB Senk-, Spreiz- oder Plattfuß und ihre Folgeerscheinungen erkennen.
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4.1.64 Punkt eins Punkt 6 die Grundlagen der Bewegungslehre darstellen.
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4.1.74 Punkt eins Punkt 7 Veränderungen des Bewegungsapparates, insbesondere im Bereich der Extremitäten erkennen.
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4.1.84 Punkt eins Punkt 8 die Ernährungslehre und den Einfluss von gesunder Ernährung, Lebensweise und Stoffwechsel aus fußpflegerischer Sicht darstellen.
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4.1.94 Punkt eins Punkt 9 ernährungsbedingte Hautveränderungen erkennen.
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4.2 Anamnese |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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4.2.14 Punkt 2 Punkt eins im Rahmen der Fußpflege Anamnesen durchführen, dokumentieren und anhand dieser entsprechende Fußpflegebehandlungen ableiten.
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Indikationen und Kontraindikationen von Fußpflegebehandlungen erkennen und berücksichtigen.
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Haut des Fußes aus fußpflegerischer Sicht beurteilen.
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5. Kompetenzbereich: Fußpflegearbeiten |
5.1 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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5.1.15 Punkt eins Punkt eins für den Beruf relevante Ausübungsregeln beachten.
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5.1.25 Punkt eins Punkt 2 aktuelle Trends im Bereich der Hand- und Fußpflege anwenden und Kunden und Kundinnen darüber beraten.
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5.1.35 Punkt eins Punkt 3 die Grundlagen der Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel sowie der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe, ihrer Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten bzw. Einsatzgebiete beschreiben und die zugehörige, den Hygienevorschriften entsprechende Reinigung, Desinfektion und Pflege erläutern.
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5.1.45 Punkt eins Punkt 4 erforderliche Hygienemaßnahmen unter Berücksichtigung zugehöriger Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen anwenden, insbesondere betriebsspezifische Hygienepläne einhalten, Werkzeuge und Arbeitsmittel desinfizieren oder zB sterilisieren.
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5.1.55 Punkt eins Punkt 5 vorbereitende Tätigkeiten bei der Erstellung von Hygieneplänen durchführen, diese regelmäßig kontrollieren und entsprechende Informationen betriebsüblich dokumentieren (zB Kontrolllisten, Checklisten und Protokolle führen).
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5.1.65 Punkt eins Punkt 6 in der Fußpflege verwendete Mittel, Präparate und Wirkstoffe pflanzlicher, tierischer und synthetischer Herkunft (zB Kräuter, Vitamine, Polypeptide, Ceramide) sowie deren Auswirkungen auf den menschlichen Körper darstellen.
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5.1.75 Punkt eins Punkt 7 präventive, dekorative, verbessernde, erhaltende und pflegende Mittel, Wirkstoffe und Präparate sowie Kräuter und Aromen anwenden.
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5.1.85 Punkt eins Punkt 8 betriebsspezifische Mittel, Wirkstoffe und Präparate unter Berücksichtigung von fußpflegerischen Indikationen und Kontraindikationen auswählen, prüfen und beurteilen sowie Neuentwicklungen recherchieren.
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5.2 Kundenbetreuung im Rahmen der Fußpflege |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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5.2.15 Punkt 2 Punkt eins für das persönliche Wohlempfinden von Kunden und Kundinnen (zB passende Beleuchtung, Hintergrundmusik, Raumduft) bei der Durchführung von Arbeiten sorgen.
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Bewegungseinschränkungen von Kunden und Kundinnen bei ihrer Arbeit berücksichtigen wie zB passende Lagerung.
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die Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen, verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) und Gesundheitsschuhen überblicksmäßig erläutern und bei Bedarf an dafür zuständige Berufsgruppen, zB Orthopädieschuhmacher und Orthopädieschuhmacherinnen, Orthopädietechniker und Orthopädietechnikerinnen oder Ärzte und Ärztinnen, verweisen.
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Kunden und Kundinnen beim An- und Ausziehen von Stütz- und Kompressionsstrümpfen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.
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Kunden und Kundinnen bei der Verwendung von verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) sowie beim An- und Ausziehen von Gesundheitsschuhen im Rahmen der Fußpflege unterstützen.
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5.3 Fußpflege |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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5.3.15 Punkt 3 Punkt eins Zehennägel schneiden, feilen und fräsen.
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Deformationen von Nägeln erkennen.
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eingewachsene Zehennägel behandeln und normalisieren, inklusive Tamponade.
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Nagelprothetik mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.
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die Grundlagen der Nagelmodellage (zB Acryl- und Gelnägel) erklären.
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Nagelmodellage mit Gel- oder Acrylmaterialien durchführen.
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die Grundlagen der Orthonyxie (Spangentechnik) darstellen.
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verschiedene Klebe- oder Metall-Nagelspangen anbringen.
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Hand- und Fußbäder verabreichen.
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Schwielen und verhornte Hautstellen mittels Skalpell und Fräser entfernen.
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Hühneraugen entfernen, auch im Nagelfalz.
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in allen Bereichen des Fußes sicher mit Instrumenten und Fräsern arbeiten.
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die Auswirkungen und Folgen bei Varizen erkennen und entsprechende fuß- pflegerische Maßnahmen anwenden.
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die Grundlagen verschiedener Orthesen und deren individuelle Anpassung erläutern.
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fußpflegerische Maßnahmen bei Fußdeformationen (zB Druckentlastung, Massagen) sowie beim Diabetischen Fußsyndrom durchführen.
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die Durchführung von Behandlungen mittels Wasser, Wärme, Kälte, Licht und Strom erklären und bei der physikalischen Fußpflege anwenden.
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die Anforderungen von mobiler Fußpflege, zB Hygiene, Materialien, Lagerung und Zeitmanagement, darstellen.
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5.4 Pflege von Händen und Füßen |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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5.4.15 Punkt 4 Punkt eins Extremitäten, insbesondere Füße, Beine und Hände unter Berücksichtigung von Indikationen und Kontraindikationen massieren.
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Hände, Füße und Nägel mit zB Cremen, Paraffinbäder, Peelings, Masken und Packungen pflegen.
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Fußnägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Methoden lackieren zB mit UV-härtenden Nagellacken.
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5.5 Druckentlastung und Wundversorgung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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5.5.15 Punkt 5 Punkt eins verschiedene Druckentlastungsmaterialien wie zB Schaumstoff, Silikon oder Polymergel sowie fertige Druckentlastungsprodukte wie zB Hühneraugenringe und Zehenkeile erkennen und ihren Einsatzzweck im Zusammenhang mit der Fußpflege erklären.
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Druckstellen im Rahmen der Fußpflege versorgen.
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unterschiedliche Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, im Rahmen der Fußpflege anlegen und einen Überblick über weitere Verbandarten, insbesondere Okklusivverbände und Druckverbände, geben.
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die Grundlagen der Verbandslehre sowie des Versorgens von Wunden mit sterilen Verbänden im Rahmen der Fußpflege erklären.
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im Rahmen der Fußpflege nach fußpflegerischen Behandlungen Wunden mit sterilen Verbänden erstversorgen und zur weiteren Wundversorgung an Ärzte und Ärztinnen, Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger oder an andere medizinisch ausgebildete Gesundheitsdiensteanbieter weiterverweisen.
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5.6 Maniküre |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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5.6.15 Punkt 6 Punkt eins Hände und Nägel pflegen (Maniküre), insbesondere in Form feilen.
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Hand und Armbehandlungen, wie zB Handpackungen oder Paraffinpackungen durchführen sowie Hände massieren.
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Fingernägel unter Berücksichtigung des Kundenwunsches und unter Anwendung aktueller Lackiermethoden lackieren zB mit UV-härtenden Nagellacken.
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6. Kompetenzbereich: Kundenberatung und Verkauf |
6.1 Kundenberatung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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6.1.16 Punkt eins Punkt eins Kunden und Kundinnen über die angebotenen Dienstleistungen informieren.
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6.1.26 Punkt eins Punkt 2 die Bedürfnisse und Wünsche der Kund/innen unter Einsatz entsprechender Fragemethoden feststellen (Bedarfsanalyse).
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6.1.36 Punkt eins Punkt 3 Kunden und Kundinnen in Fragen der Fußpflege anforderungs- und bedarfsbezogen beraten.
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6.1.46 Punkt eins Punkt 4 Kunden und Kundinnen über Möglichkeiten der Abrechnung von Leistungen mit Versicherungen informieren.
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6.1.56 Punkt eins Punkt 5 die betriebliche Kundendatei (mit kundenbezogenen Behandlungsdaten) unter Beachtung des Datenschutzes (DSGVO) führen.
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6.1.66 Punkt eins Punkt 6 . vorbeugende Maßnahmen zur kosmetischen Gesunderhaltung der Gefäße und der behandelten Körperpartien vermitteln und die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Behandlungsergebnisses erklären.
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6.1.76 Punkt eins Punkt 7 die Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Fußpflegeergebnisses wie zB das Tragen von Einlagen oder passenden Schuhen vermitteln.
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6.1.86 Punkt eins Punkt 8 die Grundlagen der Fußgymnastik und deren Durchführung erklären.
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6.1.96 Punkt eins Punkt 9 bei Kalkulationen von betrieblichen Leistungen (zB Behandlungen) mitwirken.
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6.1.106 Punkt eins Punkt 10 übliche Anfragen von Kunden und Kundinnen zu Angeboten bearbeiten.
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6.1.116 Punkt eins Punkt 11 Verkaufsgespräche führen.
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6.1.126 Punkt eins Punkt 12 entscheiden, welche zusätzlichen Serviceleistungen oder Artikel (zB Gut- scheine) sich situationsbezogen als Zusatzverkauf eignen und diese anbieten.
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6.1.136 Punkt eins Punkt 13 einfache Beratungsgespräche in englischer Sprache führen.
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6.1.146 Punkt eins Punkt 14 bei Beschwerden und Reklamationen angemessen reagieren und Schritte zur Konfliktbewältigung einleiten (zB Vorgesetzte hinzuziehen).
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6.2 Kundenverwaltung, Kundenbindung und Verkaufsförderung |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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6.2.16 Punkt 2 Punkt eins Kundentermine koordinieren.
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bei der Terminplanung mitwirken und Terminabsagen berücksichtigen.
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branchenspezifische Maßnahmen zur Kundenakquisition und Kundenbindung darstellen.
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bei der Umsetzung betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen mitwirken.
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6.3 Servicebereich Kassa |
Die auszubildende Person kann | Lehrjahr |
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6.3.16 Punkt 3 Punkt eins Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß erfassen.
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die im Betrieb akzeptierten Zahlungsmittel auf ihre Echtheit und Gültigkeit überprüfen.
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Zahlungsvorgänge mit dem im Betrieb verwendeten Kassasystem unter Beachtung der damit verbundenen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen abwickeln.
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den Kassastand überprüfen.
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den Tagesumsatz ermitteln und den Kassaabschluss durchführen.
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