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Gasversorgungsstandardverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gasversorgungsstandardverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 151/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 210/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

03.10.2025

Außerkrafttretensdatum

02.07.2026

Abkürzung

GVSV

Index

58/02 Energierecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:
    1. Ziffer eins
      Für die Fälle des Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:
      1. Litera a
        Speicherverträge am Primärmarkt, die mit Speicherunternehmen oder am Sekundärmarkt mit Speicherkunden abgeschlossen wurden, welche das maximale Arbeitsgasvolumen, die maximale Entnahmeleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      2. Litera b
        Bilaterale Lieferverträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, die maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      3. Litera c
        OTC-Verträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
      4. Litera d
        Verträge über Termingeschäfte an der Börse, welche die maximalen Vertragsmengen, die maximalen Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten.
    2. Ziffer 2
      Für den Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Ziffer eins, Litera a,, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.
  2. Absatz 2,Die vorgelegten Nachweise müssen die erforderlichen Mengen und Leistungen über den Erhebungszeitraum abdecken. Für den Nachweis des Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, haben Versorger von Fernwärmeanlagen den Monatsverbrauch geschützter Fernwärmekunden des Vorjahresmonats vorzuhalten.
  3. Absatz 3,Im Falle von Verträgen mit Erfüllungsort im Ausland und bei Nutzung ausländischer Speicher sind die Transportverträge anzugeben, über welche die entsprechende Menge und Leistung nach Österreich transportiert wird.
  4. Absatz 4,Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, können auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.
  5. Absatz 5,Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Für die Reduktion der jeweiligen Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 sind der Regulierungsbehörde Nachweise vorzulegen.
    1. Ziffer eins
      Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.
    2. Ziffer 2
      Für Gasmengen, die in anderen als in Ziffer eins, genannten Marktgebieten beschafft wurden, sind separate Nachweise zu erbringen. Diese sind als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen.
    Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.

Im RIS seit

03.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2026

Gesetzesnummer

20012267

Dokumentnummer

NOR40271983

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/151/P4/NOR40271983

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