Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, ABl. Nr. L 229 vom 31.7.2014, S. 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.Für Gasmengen, die im Marktgebiet Ost oder im vorgelagerten Marktgebiet THE beschafft wurden, sind Beschaffungsverträge für die gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermengen vorzulegen sowie eine eidesstattliche Erklärung vom jeweiligen Versorger, dass wissentlich und vertraglich keine Gasmengen bezogen wurden, die ihren Ursprung gänzlich in Staaten haben, die von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 59I vom 25.2.2023, S. 6, betroffen sind.