Absatz eins,Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 280 vom 28.10.2017 Seite 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von Versorgern geschützter Kunden durch Vorlage folgender Verträge zu erbringen, soweit dies zur Erfüllung des Versorgungsstandards notwendig ist:
- Ziffer einsFür die Fälle des Artikel 6, Absatz eins, Litera a und b der Verordnung (EU) 2017/1938:
- Litera aSpeicherverträge am Primärmarkt, die mit Speicherunternehmen oder am Sekundärmarkt mit Speicherkunden abgeschlossen wurden, welche das maximale Arbeitsgasvolumen, die maximale Entnahmeleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
- Litera bBilaterale Lieferverträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, die maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
- Litera cOTC-Verträge, die mit einem konkreten Vertragspartner abgeschlossen wurden, welche die maximale Vertragsmengen, maximale Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten; und/oder
- Litera dVerträge über Termingeschäfte an der Börse, welche die maximalen Vertragsmengen, die maximalen Vertragsleistung und die Vertragslaufzeit enthalten.
- Ziffer 2Für den Fall gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2017/1938: ausschließlich Speicherverträge gemäß Ziffer eins, Litera a,, wobei hier jeweils die monatlichen Speicherstände nachzuweisen sind.