(5)Absatz 5,Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Nachweise für die Reduktion der Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß § 121 Abs. 5a GWG 2011 bzw. § 70a ElWOG 2010 haben den Anforderungen der Energiebeschaffungsplattform gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2576 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, ABl. Nr. L 335 vom 29.12.2022 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2919 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, ABl. Nr. L 2023/2919 vom 29.12.2023, zu entsprechen und sind bis 31. August als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.Die Erfüllung der Verpflichtung zur Vorhaltung von Speichernutzungsverträgen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 ist gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen. Nachweise für die Reduktion der Verpflichtung von 45 auf 30 Tage gemäß Paragraph 121, Absatz 5 a, GWG 2011 bzw. Paragraph 70 a, ElWOG 2010 haben den Anforderungen der Energiebeschaffungsplattform gemäß Artikel 9, der Verordnung (EU) 2022/2576 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, Amtsblatt Nummer L 335 vom 29.12.2022 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2919 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2576 hinsichtlich der Verlängerung ihrer Geltungsdauer, ABl. Nr. L 2023/2919 vom 29.12.2023, zu entsprechen und sind bis 31. August als eidesstattliche Erklärung schriftlich und eindeutig nachvollziehbar vorzulegen. Sie sind für die Beschaffungsverträge der gesamten vorzuhaltenden Gasspeichermenge vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den jeweiligen Vorlieferanten erbracht werden.