Bundesrecht konsolidiert

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Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.

Schlagworte

Bahnreiseservice

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40279335

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/95/P1/NOR40279335

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