Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 95/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

13.07.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice

Paragraph eins,
  1. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eingetreten werden.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.

Schlagworte

Bahnreiseservice

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40242926

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/95/P1/NOR40242926

Navigation im Suchergebnis