Bundesrecht konsolidiert

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Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung § 2

Kurztitel

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 495/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Zeiträume, in denen stickstoffhältige Düngemittel nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden dürfen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
    1. Ziffer eins
      Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
      1. Litera a
        auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
      2. Litera b
        auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
      3. Litera c
        auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
      4. Litera d
        auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
    2. Ziffer 2
      Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
    3. Ziffer 3
      Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.

    Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

  2. Absatz 2,Auf Grünland und Ackerfutterflächen ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  3. Absatz 3,Auf in den Absatz eins und 2 nicht angeführten landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln vom 15. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres verboten. Das Ausbringen von langsam löslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist vom 30. November bis 15. Februar des Folgejahres verboten.
  4. Absatz 4,Weiterreichende Vorgaben gemäß Paragraph 4, (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß Paragraph 7, (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.

Im RIS seit

16.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40265802

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/495/P2/NOR40265802

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