(1)Absatz eins,Für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Ackerflächen, ausgenommen Ackerfutterflächen, gilt:
Das Ausbringen von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab der Ernte der letzten Hauptfrucht – jedenfalls aber nach dem 15. Oktober – verboten. Abweichend davon ist das Ausbringen dieser Düngemittel bis 31. Oktober zulässig,
auf Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten, sofern der Anbau bis 15. Oktober erfolgt ist,
auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist,
auf im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist, oder
auf Erdbeeren, sofern der Anbau bis 31. August erfolgt ist.
Das Ausbringen von langsam löslichen, stickstoffhältigen Düngemitteln ist ab dem 30. November verboten.
Der Zeitraum, in dem stickstoffhältige Düngemitteln nicht ausgebracht werden dürfen, endet am 15. Februar des Folgejahres. Abweichend davon ist das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf wie Durum-Weizen, Raps und Gerste sowie für Kulturen unter Vlies oder Folie ab dem 1. Februar des Folgejahres wieder zulässig.
(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)