(4)Absatz 4,Weiterreichende Vorgaben gemäß § 4 (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß § 7 (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß §§ 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.Weiterreichende Vorgaben gemäß Paragraph 4, (Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf wassergesättigten, gefrorenen und schneebedeckten Böden) und gemäß Paragraph 7, (zeitliche und mengenmäßige bedarfsgerechte Düngung) sowie strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten gemäß Paragraphen 34 und 35 WRG 1959 bleiben unberührt.