(1a)Absatz eins a,Abweichend zu Abs. 1 Z 1 lit. a ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß § 34 WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.Abweichend zu Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist das Ausbringen von in den Bezirken St. Pölten, St. Pölten Land sowie Tulln angefallenen leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln auf in diesen Bezirken gelegenen Ackerflächen für Raps, Gerste, Zwischenfrüchte, Winterweizen, Winterroggen sowie Wintertriticale – unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung – bis 31. Oktober 2024 zulässig, sofern der Anbau bis zu diesem Zeitpunkt oder unmittelbar danach erfolgt. Diese Regelung gilt nicht für das Ausbringen auf Ackerflächen in Wasserschutz- und Schongebieten gemäß Paragraph 34, WRG 1959 und in Gebieten gemäß Anlage 5 der NAPV.